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Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Harz
Tour GbR für die Vermietung von Fahrzeugen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses jeweils gültigen Fassung gelten für alle
Automietverträge, die zwischen dem Mieter und der Selketal Call
Center GmbH ,handelnd für die Harz-Tour GbR, abgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsabschluss, Mieter, berechtigte Fahrer
-
Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung
durch den Mieter zustande.
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Mieter können eine oder mehrere Personen sein,
die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden
müssen.
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Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder einem
vom Mieter bei Buchung des Mietfahrzeuges namentlich genannten Fahrer
gelenkt werden.
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Voraussetzung ist, dass beide Personen das erforderliche
Mindestalter von 25 Jahren haben und seit mindestens einem Jahr im
Besitz eines gültigen Führerscheins sind.
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Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietwagen an
eine nicht genannte dritte Person zu übergeben oder einer dritten
Person zu überlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung. Ein
Verstoß führt zum Wegfall des gesamten Versicherungsschutzes.
§ 3 Pflichten des Mieters
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Der Mieter verpflichtet sich, bei Beendigung des
Mietvertrages die ausgehändigten Fahrzeugschlüssel und –dokumente
unaufgefordert zurückzugeben.
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Das Fahrzeug wird mit vollem Tank übergeben.
Eine Neubetankung darf nur nach Absprache mit dem Vermieter erfolgen,
ansonsten ist das Fahrzeug ohne nachzutanken abzugeben.
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Mit Rücksicht auf die beiden Vertragspartnern
bekannten außergewöhnlichen Risiken bei der Vermietung
eines Kraftfahrzeuges verpflichtet sich der Mieter, ohne jegliche
Alkoholbeeinflussung zu fahren.
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Es ist untersagt, das Fahrzeug für sportliche
Zwecke und Wettkämpfe jeder Art zu benutzen.
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Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift,
dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere
hinsichtlich der Übernahme seiner Verpflichtungen, auch in Vollmacht
für den zusätzlich benannten Lenker des Mietwagens abgibt,
so dass sämtliche Erklärungen auch für und gegen den
berechtigten Lenker wirken.
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Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen während
der Mietzeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen
und zu führen.
§ 4 Reparaturen
-
Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige
technische Störungen auf, hat der Mieter unverzüglich den
Vermieter zu unterrichten. Die Telefonnummer befindet sich in den
übergebenen Unterlagen. Der Vermieter veranlasst eine Beseitigung
der Schäden.
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Bei Rückgabe des Mietwagens hat der Mieter ohne
Aufforderung alle eventuellen Schäden , Betriebsstörungen
oder Unfallschäden anzugeben.
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Der Mieter ist nicht berechtigt, unabgestimmt eigene
Reparaturversuche zu unternehmen und haftet bei Zuwiderhandlung für
eventuell aufgetretene Schäden.
§ 5 Verhalten bei Unfällen
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Ein Unfall im Sinne dieser Bestimmung ist ein Ereignis
im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit dessen
Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden
am Mietwagen zur Folge hat. Dabei ist es egal, ob an dem Unfall ein
anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht.
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Bei jedem Unfallschaden hat der Mieter:
- sofort die Polizei zu verständigen und bis zu deren Eintreffen
am Unfallort zu verbleiben
- Namen und Anschriften aller Beteiligten, amtliche Kennzeichen der
betroffenen Fahrzeuge, die Versicherungen der Unfallbeteiligten sowie
Namen und Anschrift vorhandener Zeugen festzuhalten
- ein kurzes Unfallprotokoll (Skizze vom Unfallort, Unfallzeit, Unfallhergang)
zu erstellen und dem unfallaufnehmenden Polizisten mitzuteilen
-
Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder
schriftlich eine Schuldanerkenntnis zu erteilen oder Äußerungen
in dieser Hinsicht abzugeben.
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Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich
über einen Unfall zu informieren.
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Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden
Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKA)
wie folgt versichert:
Sach-, Vermögens- und Personenschäden: 100
Mio. EUR
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Bei Bedarf kann eine Insassenunfallschutzversicherung
abgeschlossen werden mit folgenden Deckungssummen:
Invalidität: 150 T EUR Todesfall 100 T EUR
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Bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer
Bedienung des Fahrzeuges oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten
entsprechend §§ 2, 3, 4, 5 dieser Bedingungen haftet der
Mieter für Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert
des Fahrzeuges abzüglich Restwert, sofern er oder der Fahrer
den Schaden zu vertreten hat. Daneben hat der Mieter auch etwaige
anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten,
Sach-verständigungsgebühren zu ersetzen.
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Der Mieter haftet voll bei Verletzung der vertraglichen
Verpflichtungen, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung
durch einen nicht berechtigten Fahrer (§ 2) oder zu einem verbotenen
Zweck (§3) entstehen.
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Hat der Mieter Unfallflucht begangen, haftet er ebenfalls
voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung
des Verhaltensfalles. Ferner haftet der Mieter voll bei vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere
bei alkoholverursachter Fahruntüchtigkeit sowie bei Schäden,
die durch unsachgemäße Bedienung entstehen.
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Zum Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
§ 8 Schlussbestimmungen
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Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen
der Schriftform.
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Eine eventuelle Nichtigkeit einzelner Bestimmungen
dieses Vertrages oder der All-gemeinen Geschäftsbedingungen beeinflussen
die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes bzw. der übrigen
Geschäftsbedingungen nicht.
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Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Quedlinburg.
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